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Anmeldung Thüringentag

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Anmeldung Thüringentag

Anmeldung Thüringentag

Hinweise zum Thüringer Inklusionstag:

Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass im Rahmen des 19. Thüringentags 2025 auch der Thüringer Inklusionstag stattfindet. Ziel des Thüringer Inklusionstags ist es, auf die Belange und Interessen von Menschen mit Behinderungen aufmerksam zu machen. Wir bitten Sie daher, Ihre Präsentationen, Angebote bzw. Waren entsprechend darzubieten. Anbei ein paar Hinweise für Sie:

  • Bitte prüfen Sie, ob Ihre Präsentation/Ihr Stand barrierefrei/barrierearm zugänglich ist, z. B. durch eine abgesenkte Theke, durch das Entfernen von Stufen und durch gut lesbare Angebots-/Hinweistafeln.
  • Bitte informieren und sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter bzgl. der Thematik.
  • Bitte prüfen Sie, ob Sie spezielle Angebote, Rabatte o. Ä. für Menschen mit Behinderung (gegen Vorlage eines Schwerbehindertenausweises) anbieten können. Falls ja, weisen Sie bitte gut sichtbar an Ihrem Stand darauf hin.
  • Hinweisschilder, Beschriftungen sowie die Auflistung des Warenangebots sollten gut lesbar sein (Schriftart, -größe und Kontrast).

Vergaberichtlinien für Marktstände zum Thüringen Tag 2025

1. Rechtseigenschaft der Märkte

Die Festsetzung von Märkten erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Bei den Thüringen-Tag -Märkten handelt es sich um festgesetzte Märkte im Sinne der Gewerbeordnung. Der Gegenstand, die Zeit, die Öffnungszeit und der Platz der Veranstaltung sind somit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung festgelegt. Sofern hierzu in diesen Richtlinien Ausführungen gemacht werden, haben diese deshalb nur informatorischen und keinen festlegenden Charakter.

2. Benutzungsverhältnis

Die Überlassung von Stand- und Aufstellplätzen bei den Märkten erfolgt nach den gewerblichen Vorschriften und deren Bestimmungen.

3. Bewerbungsverfahren

Die Anmeldung muss auf elektronischem Wege unter Angaben folgender Daten bei der KulTourStadt Gotha GmbH erfolgen:
Name und Anschrift des Bewerbers, Telefonnummer, Mobilfunk-Nummer, genaue Artikelbeschreibung, Frontmeterlänge, Tiefe und Art der Verkaufseinrichtung (Fahrzeug, Anhänger, Stand oder Sonstiges), Erfordernis eines Stromanschlusses, KFZ-Kennzeichen, Kopie der Reisegewerbekarte.

Für die Märkte setzt der Veranstalter bestimmte Bewerbungsschlusstermine fest. Die Bewerbung für eine Marktteilnahme muss während der Anmeldefrist elektronisch bei der KulTourStadt Gotha eingehen. Verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, dass auf Grund des attraktiven Warenangebotes ein besonderes Interesse an der Teilnahme eines Bewerbers besteht.

Über die Zuteilung eines Standplatzes oder über die Ablehnung wird die/der Anmeldende elektronisch unterrichtet. Es erhält nur der Marktbeschicker einen Standplatz der vom Veranstalter einen Vertrag bekommt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme.

4. Vergabe der Standplätze

Einen Platz kann nur erhalten, wer die gegebenen Voraussetzungen erfüllt. Es werden die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Durchgangs- und Rettungswege sowie die im Wege der Dauerstandplatzvergabe bereits zugeteilten Stände und deren Warenangebot berücksichtigt. Der Veranstalter kann für die Prüfung der für die Teilnahme am Markt erforderlichen Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dafür, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Gewerberecht erfüllt werden.

Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter im Rahmen der zur Verfügung stehenden Marktflächen nach den folgenden Gesichtspunkten vorgenommen:
Für die Platzzuteilung sind die im elektronischen Anmeldeformular  gemachten, detaillierten Angaben verbindlich. Etwaige Änderungen sind unverzüglich zu melden. Ergeben sich nach Ablauf der Meldefrist Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, dem Warenangebot oder sonstige Abweichungen von den Anmeldedaten, so wird die Marktbewerbung als gegenstandslos betrachtet.

Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt für einen bestimmten Zeitraum oder für einzelne Märkte und ist nicht übertragbar. Jeder Bewerber, auch in Verbindung mit einer Personenvereinigung, kann nur für eine einzige Verkaufseinrichtung Platz erhalten. Von dieser Regelung darf nur abgewichen werden, wenn ein besonderer Bedarf nicht oder nicht rechtzeitig auf andere Weise gedeckt werden kann. Anspruch auf Zuteilung eines Platzes oder eines bestimmten Platzes besteht nicht, auch nicht auf künftige Zulassungen.

Die Einweisung der Verkäufer an ihre Plätze erfolgt durch die Marktaufsicht.

5. Ausschluss vom Markt

Aus sachlich gerechtfertigten Gründen können Marktbeschicker von der Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt unter anderem dann vor:

  • wenn nicht ausreichend Standflächen zur Verfügung stehen,
  • der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete/Beauftragte bei vergangen Veranstaltungen gegen vertragliche Abmachungen, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Veranstalters verstoßen hat,(z.B. verspäteter Aufbau, vorzeitiger Abbau, keine oder verspätete Bezahlung des Marktstandgeldes, Nichtbefolgen der Anweisungen der Marktaufsicht, Nichtbefolgen der Bestimmungen dieser Vergaberichtlinie etc.)
  • wenn Marktbeschicker ihre zugeteilten Standplätze ohne Genehmigung des Veranstalters weitervermieten, wenn Marktbeschicker andere Marktteilnehmer und Besucher beleidigt haben.
  • Stände mit sehr großem Platzbedarf als angemeldet,
  • Stände, die den Sicherheitsanforderungen während des Marktes bzw. beim Auf- und Abbau nicht genügen
  • Betreiber von Ständen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für den Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen oder bei früheren Teilnahmen gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen haben,
  • wenn die Belegung des Standplatzes wiederholt nicht persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der Marktaufsicht abgesagt wurde.

6. Zulassung zum Markt

Ziel der Marktveranstaltungen ist es, ein ausgewogenes und vielfältiges Marktangebot zusammen zu stellen, um die Interessen einer Vielzahl von potenziellen Veranstaltungsbesuchern abdecken zu können. Gehen mehr Anmeldungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Auswahl der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungsziel, am Warenangebot, Gestaltungswillen und an den platzspezifischen Gegebenheiten. Die Reihenfolge beim Eingang der Bewerbung ist keine Garantie auf einen Standplatz. Eine Bewerbung ist keine Standplatzgarantie. Der Veranstalter bestimmt allein über die Vergabe der Plätze.

Bei der Zulassung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihres Warenangebotes, ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben oder deren Warengattung nicht oder nur wenig vertreten ist, können bevorzugt Platz erhalten.
  • Erfüllen mehrere Bewerber die gleichen Voraussetzungen, entscheidet nicht der frühere Eingang der Bewerbung.

Das Verfahren der Erteilung, der Zulassung zum Markt wird über einen einheitlichen

Ansprechpartner abgewickelt werden. Dieser wird vom Veranstalter festgelegt.

Einverständniserklärung: Hiermit gebe ich mein Einverständnis, dass Foto- und/oder Filmaufnahmen die im Rahmen von Veranstaltungen des Thüringentages gemacht werden, zum Zweck der Außendarstellung in Printmedien, in digitalen Medien (z.B. Online-Auftritt) oder Webanwendungen zeitlich unbegrenzt genutzt und gespeichert werden dürfen. Die Abtretung der Bildrechte erfolgt freiwillig, ohne Vergütung. Im Falle von Veröffentlichungen stelle ich keine weiteren Ansprüche, auch nicht gegen Dritte (z. B. Verlag, Provider, Webmaster)

7. Anforderungen

Als Verkaufseinrichtungen auf den Märkten sind Verkaufswagen,- anhänger und –stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen je nach Markt während der Marktzeit im Marktgelände/Marktbereich nicht abgestellt werden. Die Marktbeschicker haben beim Marktaufbau die Verkehrssicherheit zu beachten. Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Straßenoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Marktverantwortlichen weder an Bäumen, und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,70 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m gemessen ab Straßenoberfläche haben. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. DGUV V3 Prüfung aller elektrischer Betriebsmittel, Verlängerungskabel, Verteiler muss vorzeigbar sein!

  • Der Standbetreiber hat von der Verkaufsseite aus gesehen an gut sichtbarer Stelle, den Namen, die Geschäftsadresse sowie die zugewiesene Standnummer in deutlicher, lesbarer Schrift anzubringen.
  • Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, Jugendschutzgesetz, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
  • Standplätze für Kühlfahrzeuge werden nur nach schriftlicher Anmeldung und bei Verfügbarkeit vergeben. Für Mitwirkende können keine separaten Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Es müssen die öffentlichen Parkplätze genutzt werden.
  • Bei der Verwendung von Flüssiggasanlagen ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Dichtheit, Funktion und Aufstellung der Anlage einschließlich der Verbrauchsgeräte, von einer befähigten Person (z. B. Fachbetrieb), durch eine aktuelle allgemein anerkannte Prüfbescheinigung nachzuweisen. Die Prüfbescheinigung, nach BGG 935 „Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen“ BGG 937 „Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden“, ist auf Verlangen den zuständigen Behörden jederzeit vorzulegen. Die Prüfung der Anlage darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Für die Aufstellung und den Betreib der Anlage sind weiterhin folgende Vorschriften einzuhalten: Betriebssicherheitsverordnung i. V. m. der Technischen Regel Druckgas TRG 280 und der    Unfallverhütungsvorschriften BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“.
  • Die Lagerung bzw. Bereitstellung von Flüssiggas in abgestellten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Hinweise hierzu sind aus der Arbeitssicherheitsinformation BGN ASI 8.04/09 “Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten und in Fahrzeugen“ und aus dem Betreibermerkblatt des Landes Thüringen “Verwendung von Flüssiggas - sicherer Umgang mit ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen.“ zu entnehmen.
  • Bei der Zubereitung von warmen Speisen ist ein mind. 6 kg gültig geprüften Feuerlöscher der Brandklasse ABC, bei der Verwendung von Fritteusen ist zusätzlich ein gültig geprüfter Fettbrandlöscher, vorzuhalten.
  • Das verwendete Wasser muss den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung 2013 (TrinkwV 2013) entsprechen und Trinkwassereigenschaften aufweisen. Aus diesem Grund müssen die für die Verteilung und Speicherung von Wasser verwendeten Materialien und Werkstoffe (Fahrzeuginstallation, Behälter, Leitungen / Schläuche zum Hydranten-Anschluss) gemäß §17 TrinkwV 2013 den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt bei Vorhandensein entsprechender Prüfzeichen des DVGW nach W-270 und KTW-Leitlinie (alt: KTW-Richtlinie Kategorie A) als nachgewiesen (siehe Merkblatt zur Trinkwasserversorgung in mobilen Lebensmittelverkaufs-einrichtungen).
  • Der Getränkeverkauf von Flaschen oder dessen Verlosung ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen regelt ausschließlich die GmbH.
  • Ausnahme: So genannte Taschenrutscher (0,02l Flasche) dürfen nur in Plastik / Kunststoff angeboten werden.
  • Mehrweg- und Hygienekonzept
  • Es gibt feste Versorgungspartner für die Veranstaltung über die die Getränkebelieferung mit Bier und alkoholfreien Getränken im gesamten Veranstaltungsgelände erfolgt. Es dürfen ausschließlich Biere der vom Vertragspartner vorgegebenen Brauerei ausgeschenkt werden. Die Marken von Wein, Sekt und Schnaps sind frei wählbar.
  • Alle Vertragspartner sind ausnahmslos beim Ausschank von Getränken an das Verwenden von Mehrwegbechern gebunden! Eigene Becher, sowie andere Bechersysteme sind nicht zulässig.

Ausnahmen: Sekt und Weingläser – diese sind nach den Hygienevorschriften zu reinigen.

Zuwiderhandlungen können mit einem Ordnungsgeld von 250,00€ geahndet werden.

8. Standplätze

Warenverkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen nur an zu den angegebenen Aufbauzeiten/Ruhezeiten angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden.

Die Standinhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Platz und die unmittelbare Umgebung während des Marktes in einem sauberen Zustand gehalten und nach Marktende in einem sauberen Zustand verlassen wird. Wird diese Forderung vom Standinhaber nicht erfüllt, wird der Veranstalter auf Kosten der Betroffenen die Reinigung vornehmen.

Die Waren dürfen nur vom Standplatz angeboten und verkauft werden.

Eine Unter- bzw. Weitervermietung der Standplätze ist nicht gestattet.

Bei Verhinderung (Ausnahme von nachweislich höherer Gewalt) ist rechtzeitig bei der zuständigen Marktaufsicht abzusagen.

Die Zulassung zum Markt kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

Erfolgt der Entzug der Zulassung, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden.

Eine Bewachung ist für die Märkte nicht organisiert, nur eine Bestreifung des Wachschutzes ist veranlasst.

9. Verhalten und Ordnung auf dem Markt

Jeder Teilnehmer hat sich auf dem Markt so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Unzulässig ist insbesondere:

  • Waren im Umhergehen anzubieten,
  • Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
  • die Versteigerung von Waren,
  • das laute Anbieten von Waren durch Lautsprecher,
  • dem Räumungsverlangen nicht nachzukommen,
  • jede Behinderung der Verkaufstätigkeit anderer Standinhaber,
  • das Mitführen von Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern oder ähnlichen Fahrzeugen,
  • das Befahren des Marktbereiches und das Abstellen von Fahrzeugen, sofern sie nicht als Verkaufsstände zugelassen sind.

10. Marktaufsicht

Die für die Marktaufsicht zuständigen Personen des Veranstalters haben das Recht im Rahmen der Sicherheit und Leichtigkeit des Marktverkehrs sowie im Hinblick auf ein gesondertes Erscheinungsbild den Standplatzbetreibern bezüglich des Aufbaus ihrer jeweiligen Verkaufseinrichtung Weisungen zu erteilen. Sie haben in diesem Zusammenhang das Recht zum sofortigen Platzentzug, wenn ihre Anweisungen nicht umgehend befolgt oder die Bestimmungen dieser Vergaberichtlinie nicht eingehalten werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Entgelt besteht nicht.

11. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

12. Haftung

Der Veranstalter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines Personals.

Für eingebrachte Sachen wird keine Haftung übernommen.

Die Verkäufer und Käufer haften dem Veranstalter für alle von ihnen verursachten Schäden. Sie haften für ein Verschulden ihrer Beauftragten, wie für eigenes Verschulden.

13. Örtliche Gegebenheiten

Entsprechende Vorkehrungen sind von den einzelnen Marktbeschickern in Bezug auf Ihren Standplatz selbst zu treffen. Der Marktbeschicker hat keinen Anspruch auf eine Zuweisung, oder Verlegung auf einen anderen Standplatz.

14. Marktorte, Zeiten sowie Marktgebühren

Marktorte, Marktzeiten sowie Benutzungsgebühren werden gesondert in einer Anlage geregelt. Die genannten Anlagen sind Bestandteil dieser Vergaberichtlinie.

17. Anerkenntnis

Die vorstehenden Bestimmungen werden vom Standinhaber durch sein Einverständnis bei der elektronischen Anmeldung und mit seiner Unterschrift auf seinen Vertrag verbindlich anerkannt.

Anlagen

1. Marktorte

Karlsplatz Rummel, Bahnhofstraße Karriere-Meile, Parkallee Energie-Meile, Marstall

Blaulicht-Meile, Puschkinallee Landwirtschafts-Meile, Reitplatz 125 J. Geschw. Weisheit,

Schlosspark Kinder-Meile, Denkmal Ernst d. Fromme Politik-Meile & Europa-Meile,

Oberer Hauptmarkt Bühne, Gerbergasse Finanzmeile, Margarethenkirche Kirchen-Meile,

Brühl, UHM, BM, Erfurter Str., Arnoldiplatz Thüringen-Meile, Neumarkt Bühne Thüringen-Meile,

2. Marktzeiten

Grundsätzlich gilt für die Öffnungszeiten zum Thüringen Tag 2025 die Regelung, dass die Entscheidung über die individuellen Schließzeiten der einzelnen Märkte der KulTourStadt Gotha GmbH obliegt.

Es sind folgende Öffnungszeiten vorgesehen:

Veranstaltungsbeginn für alle Flächen: Fr. 13:00 Uhr, Sa. 10:00 Uhr, So. 11:00 Uhr

Veranstaltungsende Marktflächen: Fr. 20:00 Uhr, Sa. 20:00 Uhr, So. 20:00 Uhr

Veranstaltungsende Bühnenflächen: Fr. 24:00 Uhr, Sa. 00:30 Uhr, So. 20:00 Uhr

 

OrteFr. 02.05.Sa. 03.05.So. 04.05.

Schlossplatz

Jahrmarkt/ 125 J. Geschw. Weisheit

13:00-24:00 Uhr10:00-24:00 Uhr11:00-20:00 Uhr

Parkallee

Energie-Meile

13:00-20:00 Uhr10:00-20:00 Uhr11:00-20:00 Uhr

Marstall

Blaulicht-Meile                                                                      

13:00-20:00 Uhr10:00-20:00 Uhr11:00-20:00 Uhr

Puschkinallee

Landwirtschafts-Meile                                               

13:00-20:00 Uhr10:00-20:00 Uhr11:00-20:00 Uhr

Schlosshof

Familien-Meile                                           

13:00-20:00 Uhr

10:00-20:00 Uhr11:00-20:00 Uhr

Denkmal Ernst d. Fromme

Politik-Meile & Europa-Meile             

13:00-20:00 Uhr10:00-20:00 Uhr11:00-20:00 Uhr

Oberer Hauptmarkt

Bühne

13:00-00:00 Uhr10:00-00:30 Uhr11:00-20:00 Uhr

Unterer Hauptmarkt

Finanzmeile                                        

13:00-00:00 Uhr10:00-00:30 Uhr11:00-20:00 Uhr

Brühl

Job-Meile

13:00-20:00 Uhr

10:00-20:00 Uhr11:00-20:00 Uhr

Margarethenkirche

Kirchen-Meile

13:00-20:00 Uhr10:00-20:00 Uhr11:00-20:00 Uhr

Buttermarkt, Erfurter Str., Arnoldiplatz

Thüringen-Meile
13:00-00:00 Uhr10:00-00:30 Uhr

11:00-20:00 Uhr

Neumarkt

Bühne Thüringen-Meile
13:00-00:00 Uhr10:00-00:30 Uhr

11:00-20:00 Uhr

 

Auftaktveranstaltung, Oberer Hauptmarkt: Do. 01.05.2025

Thüringentag, Innenstadtgebiet: Fr. 02.05. - So. 04.05.2025

Ausschankschluss: Do. 22:30 Uhr, Fr. 01:00 Uhr, Sa. 01:00 Uhr, So. 20:00 Uhr

Nachtruhe: Do. 23:00 Uhr, Fr. 01:30 Uhr, Sa. 01:30 Uhr, So. 22:00 Uhr

3. Marktgebühren

① Teilnahme Entgelt für bestehende Gastronomie auf dem Veranstaltungsgelände

  • a)            Für zusätzliche Außenfläche für Sitz- und Stehgelegenheiten                     6,00 € pro Tag und m²
  • b)           Für Verkaufsstand oder -wagen(2)                                                             40,00 € pro Tag lfdm Fl/Vl         

②Teilnahme Entgelt für Verkauf von Speisen und Getränke, Crepes

  • a)            Für Verkaufsstand oder -wagen etc.                                                          40,00 € pro Tag lfdm Fl/Vl
  • b)           Für Sitz- und Stehgelegenheiten                                                                       2,50 € pro Tag und m²

③Teilnahme Entgelt für Verkauf von Süßwaren, Schokofrüchte, Eis

  • a)            Für Verkaufsstand oder -wagen etc.                                                          30,00 € pro Tag lfdm Fl/Vl
  • b)           Für Sitz- und Stehgelegenheiten                                                                       2,50 € pro Tag und m²

④Teilnahme Entgelt für Infostand, Aussteller

  • a)            Eigene Präsentationsstände von Fr.-So.:                                                    30,00 € pro m²
  • b)           3x3 m Pagode von Fr.-So., gestellt durch Veranstalter:                             500,00 €

⑤Teilnahme Entgelt für Waren-, Hobby- und Kunstmarkt, Schmink- oder Bodypaintaktion

  • a)           Für Verkaufsstand oder -wagen etc.                                                          12,00 € pro Tag lfdm Fl/Vl
  • b)           Für Sitz- und Stehgelegenheiten                                                                 2,50 € pro Tag und m²

⑥Teilnahme Entgelt für Spiel- und Fahrgeschäfte

  • a)           Bei Größe bis 10m Frontlänge                                                                   40,00 € pro Tag lfdm Fl/Vl
  • b)           Für jeden weiteren Meter ab 10m                                                               15,00 € pro Tag lfdm Fl/Vl

⑦Nachträgliche Bearbeitungsgebühr (zusätzlich zur Nachberechnung der tatsächlichen Gebühren)

Wird bei fehlerhaften oder falschen Angaben, die während der Veranstaltung festgestellt werden, erhoben, da die Maße Bestandteil des Sicherheitskonzeptes sind.     250,00 €   pauschal

  • Anschluss 230 Volt: 110,00 €
  • Anschluss 380 Volt: 150,00 €
  • Anschluss eigener Verteiler: 80,00 €
  • Pauschale für Händler 30,00 €
  • Kosten für Wasser inkl. Anschluss werden mit 30 € berechnet

1 Alle genannten Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher MwSt. Fl/Vl = Frontlänge + Verkaufslänge

2 Teilnahme Entgelt fällt an, egal ob der Verkaufswagen / -stand auf der genehmigten oder zusätzlichen Außenfläche steht.

4. Zahlungsziel

Zahlungseingang bis zum 25.02.2025 nach Standbestätigung und Rechnungserhalt